Badisches Déjà-vu – Die Abstimmung über die neue Verfassung Badens 1947

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18. Mai 1947 | „Als Treuhänder alter badischer Überlieferungen“ habe sich das badische Volk seine Verfassung gegeben, heißt es in der Präambel zur Badischen Verfassung von 1947. Eine dieser „alten“ Überlieferungen war es auch, das Volk über seine verfasste Grundordnung abstimmen zu lassen, so geschehen im Jahre 1919. Nach Ende des Zweiten Weltkriegs war das Land Baden (bis 1946: Südbaden) Teil der französischen Besatzungszone und Teil verschiedener Gedankenspiele der Franzosen, wie mit der Region zwischen Freiburg und Karlsruhe zu verfahren sei. Als Vorsitzender der badischen Regierung setzte sich Leo Wohleb, zugleich Landesvorsitzender der Badisch Christlich-Sozialen Volkspartei (BCSV, Vorläuferin der CDU), dafür ein, die Souveränität seines Landes gegen etwaige Zusammenschlüsse mit den württembergischen Nachbarn zu verteidigen.

 

Im Spätherbst des Jahres 1946 liefen die Beratungen über eine neue badische Verfassung an. Die verschiedenen Regierungsparteien waren bemüht, ihren Vorstellungen und Interessen einen möglichst prägenden Einfluss auf den Entwurf zu verschaffen. Die BCSV machte sich beispielsweise für christliche Gemeinschaftsschulen stark, was die liberale Demokratische Partei (DP), die Sozialistische Partei (SP) und die Kommunisten (KP) ablehnten. Die Sozialisten und Kommunisten sprachen sich für weitreichende antikapitalistische Maßnahmen aus, die von einer tiefgreifenden Arbeitermitbestimmung bis hin zur Sozialisierung von Schlüsselindustrien reichten. Diesbezüglich erwies sich die BCSV als Bremser. Schlussendlich wurde der Verfassungsentwurf mit einer Mehrheit aus BCSV- und DP-Stimmen (32 bzw. 8) gegen die Stimmen von SP und KP (8 bzw. 4) angenommen. Nach der Zustimmung der französischen Militäradministration war es an den Badenerinnen und Badenern, ihr Votum abzugeben. Mit rund 68 % der abgegebenen gültigen Stimmen hatte die Verfassung des Volkes Segen und trat am Folgetag in Kraft.

Das Werk enthielt einige Formulierungen, wie sie in dieser Deutlichkeit in anderen Landesverfassungen nicht zu lesen waren. So regelten die Paragrafen 118 bis 121 sehr ausführlich die besondere Rolle von Parteien innerhalb der Demokratie und Paragraf 3 legte fest, dass „kein badischer Staatsbürger zur Leistung militärischer Dienste gezwungen werden [darf].“ Jeder habe das Recht auf Arbeit, die zugleich „sittliche Pflicht“ sei (§ 37). Die Verfassung des 1953 gebildeten Bundeslandes Baden-Württemberg hob die badische auf. Sehr zum Ärger einiger Badener wurde über deren Text nicht das Volk befragt.


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