Auf dem Königsweg – Die Verfassung für Württemberg von 1819

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25. September 1819 | Der Weg ist das Ziel. Diese alte Weisheit gilt auch für die Württembergische Verfassung von 1819.

Des Volkes Stimme | Auf dem Königsweg – die Verfassung für Württemberg von 1819

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Ja, die Verfassung für das Königreich Württemberg war beachtlich und in vielen Punkten weitsichtig und fortschrittlich. Aber ihre Entstehung ist die vielleicht noch bemerkenswerte Geschichte. Württemberg bekam mit seiner Verfassung kein „Gnadengeschenk“ von einem wohlmeinenden Fürsten, wie es in Baden und den anderen wenigen deutschen Verfassungsstaaten Praxis war. Im Königreich wurde stattdessen ein regelrechter Verfassungsvertrag zwischen dem Monarchen und den Vertretern des Volkes abgeschlossen. Mitnichten waren Wilhelm I. und sein Vorgänger Friedrich I. Anhänger des Gedankens der Volkssouveränität: Sie sahen sich als allein durch göttlichen Willen eingesetzte und legitimierte Herrscher. Die Vereinbarung war das Ergebnis einer tief verwurzelten württembergischen Tradition: das Recht auf Teilhabe. Die uralte Grundlage dafür war der von Herzog Ulrich mit den Landständen am 8. Juli 1514 abgeschlossene Tübinger Vertrag. Darin hatten sich die Landstände das Recht auf Zustimmung in Steuerfragen und bei der Landesverteidigung gesichert.

Wie mächtig diese Tradition war, hatte Friedrich I. deutlich vor Augen geführt bekommen. In seinem absoluten Machtanspruch hatte der angehende König Ende 1805 die seitherige landständische Verfassung für Altwürttemberg aufgehoben und die Landstände aufgelöst. Aber das Ende der Herrschaft Napoleons veränderte natürlich auch die Machtposition seines seitherigen Verbündeten. Friedrich I. versuchte die eigene Stellung durch eine neue Verfassung abzusichern. Für den 15. März 1815 berief er eine Ständeversammlung ein, die die Verfassung annehmen sollte. Neben Vertretern des Adels, der Kirchen und der Universitäten saßen darin die Vertreter der 65 Oberämter und der sieben wichtigsten Städte – gewählt von allen Männern, die aus Liegenschaften ein jährliches Einkommen von 200 Gulden nachweisen konnten.

Wenn Friedrich I. gedacht hatte, sein überraschend großzügiger Entwurf würde leicht Zustimmung finden, sah er sich getäuscht: Die Versammlung forderte stattdessen die weitgehende Wiederherstellung der altwürttembergischen Verfassung. Was folgte, war ein auf Biegen und Brechen geführter Kampf um die Verfassung. Auch der 1816 auf den Thron nachfolgende Wilhelm I. scheiterte zunächst an der Spaltung des Landes in die beharrenden Altwürttemberger auf der einen Seite und die für die neue Verfassung aufgeschlossenen Neuwürttemberger auf der anderen Seite. Erst 1819 gelang der Durchbruch, als eine neu gewählte verfassunggebende Versammlung unter dem zunehmenden Druck der äußeren Verhältnisse entschlossen nach einem Ausweg suchte.

Das kaum noch für möglich gehaltene Happy End fand am 25. September 1819 im Ordenssaal des Ludwigsburger Schlosses statt. Der Monarch und die Ständeversammlung tauschten gehaltvolle Urkunden miteinander aus – Württemberg hatte einen neuen Vertrag.

 

Ein Grund zum Feiern – Baden begeht den 25. Geburtstag seiner Verfassung

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22. August 1843 | Das ansonsten so beschauliche Örtchen Griesbach im mittleren Schwarzwald erlebte an jenem 22. August des Jahres 1843 einen regelrechten Massenansturm: Feierwillige aus dem Umland strömten an den Ort, wo Großherzog Karl im Jahr 1818 die erste Verfassung Badens unterschrieben hatte. Festschmuck zierte den Ort, Bürgergarden marschierten auf und eine Festausgabe der Verfassungsurkunde wurde unter das Volke gebracht, wobei besonders die Jugend mit dem Sonderdruck bedacht wurde, wie die „Freiburger Zeitung“ berichtete. Auch in anderen Dörfern und Städten Badens ein ähnliches Bild: Salutschüsse donnerten, Feuerwerk leuchtete auf, in Gasthäusern wurde gefeiert und auf den zentralen Plätzen erschallten Lobreden auf die Verfassung.

Bereits im Vorfeld hatte die „Mannheimer Abendzeitung“ (MAZ) die Überzeugung des liberalen Bürgertums klar zum Ausdruck gebracht: „Das Verfassungsfest ist deshalb auch ein Fest aller Bürger, d.h. des badischen Volkes.“ (MAZ, 19. August 1843). Bereits Monate vor dem Festdatum hatten sich landesweit Bürgerkomitees gegründet, in denen bekannte Liberale mitarbeiteten. Ursprünglich hatte die badische Regierung nicht beabsichtigt, eigene Feiern abzuhalten. Doch um das Jubiläum nicht ganz der liberalen Opposition anheimfallen zu lassen, wies sie die Beamten an, sich in die Festplanungen einzuklinken.

 

Ein wiederkehrendes Thema in den gehaltenen Jubelreden war der innige Appell an die Bürger, die Verfassung nicht zu „toten Buchstaben“ werden zu lassen (MAZ, 22.08.1843). So forderte beispielsweise der liberale Abgeordnete und Journalist Karl Mathy auf dem Verfassungsfest in Schwetzingen: „(…) wir wollen vorwärts schreiten zu freien würdigen Zuständen auf der Bahn der Verfassung, und darum ist es nothwendig, daß die Bürger ihre Rechte kennen lernen und ausüben.“

Denn die badischen Liberalen wussten, dass es bei der Umsetzung der Verfassungsprivilegien in handfeste Gesetze immer wieder zu Ungereimtheiten kam – als Beispiel führte Mathy die Presse- und Redefreiheit an, die zwar prinzipiell gegeben war, sich praktisch jedoch nichts an der Zensur geändert hatte. Die „Mannheimer Abendzeitung“ witterte folgerichtig auch Eingriffe in die Rede Jakob Heuß‘ in Eberbach am Neckar und prangerte diese an (MAZ, 29.08.1843). Ein weiteres vergiftetes Lob brachte das Blatt aus dem Mittelrheinkreis: „Mit besonderem Vergnügen“ habe man aufgenommen, dass die dort lebenden Menschen jüdischen Glaubens intensiv an den Verfassungsfeiern teilgenommen hätten; zeitgleich bedauerten sie zu Recht, dass sie nicht dieselben Staatsbürgerrechte wie ihre christlichen Mitbürger genössen (MAZ, 24.08.1843).

Ausgerechnet der in den Feierlichkeiten zum Ausdruck gebrachte Verfassungspatriotismus wurde einer der Impulse für den Weg zur Revolution von 1848/49. Die wachsende Unzufriedenheit über die Diskrepanz zwischen den Verfassungsversprechen und der nüchternen Realität brachte die Bürger fünf Jahre später erneut auf die Straße – diesmal jedoch ohne Feierstimmung.


Zum Weiterlesen und -forschen:

  • Götz Distelrath: Eine Feier für das „Palladium gesetzlicher Freiheit“. Das Verfassungsfest vom 22. August 1843 in Freiburg, in: Archivnachrichten 43 (2011), S. 50-57 [online].
  • Karl Mathy (Hg.): Die Verfassungsfeier in Baden am 22. August 1843 (= Vaterländische Hefte über innere Angelegenheiten für das Volk, Bd. 2), Mannheim 1843 [Sammlung verschiedener Reden u.a., online].
  • Paul Nolte: Die badischen Verfassungsfeste im Vormärz. Liberalismus, verfassungskultur und soziale Ordnung in den Gemeinden, in: Manfred Hettling/Paul Nolte (Hgg.): Bürgerliche feste. Symbolische Formen politischen Handelns im 19. Jahrhundert, Göttingen 1993, S. 63-95.

Ade, ihr Privilegierten – Die Zweite Kammer Württembergs wird reformiert

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16. Juli 1906 |  Wer auf der VIP-Liste steht, muss sich nicht anstellen und bekommt oftmals die besten Drinks spendiert. Das Königreich Württemberg bot mit seinen Zwei Kammer-System den äußerst wichtigen Bürgern lange Zeit sogar doppelte politische Privilegien. Laut Verfassung war die Erste Kammer den Adligen und den vom König bestimmten Staatsbürgern vorbehalten. 70 Mitglieder der Zweiten Kammer wurden von den männlichen Wahlberechtigten Württembergs gewählt; zusätzlich nahmen 23 „Privilegierte“ ohne Wahl in der Kammer Platz, darunter Vertreter des Ritteradels, der Kirchen sowie der Kanzler der Universität Tübingen.

 

Ab den 1870er Jahren wurden Stimmen lauter, die eine reine Volkskammer ohne „Privilegierte“ forderten. Der Druck von Bürgertum und Arbeiterbewegung wuchs mit den Jahren, sodass am 8. April 1894 Ministerpräsident Hermann von Mittnacht einen konkreten Entwurf für eine Verfassungsänderung vorlegte. Da lediglich die Anzahl der „Privilegierten“ gesenkt werden sollte, wurde der Vorschlag verworfen und die Diskussion ging in die Verlängerung. Doch erst im Jahre 1904 rückte eine echte Lösung in Reichweite.  Ministerpräsident Wilhelm August von Breitling (im Amt von 1901 bis 1906)  sowie König Wilhelm II. drängten auf eine baldige Lösung. Nach zähen Verhandlungen, unter anderem mit dem Präsidenten der Zweiten Kammer Friedrich Payer, war man sich einig: Die „Privilegierten“ sollten aus der Zweiten Kammer in die Erste umziehen; und der ehemaligen Vertretung des Adels sollte fortan Vertreter der Hochschulen, des Handwerks und der Landwirtschaft angehören.

Kompromissbereit: Der Sozialdemokrat Wilhelm Keil setzte auf kleine Schritte, um die Verfassungsänderung durchzubringen (Porträt der 1920er Jahre, Einfärbungen: HdG BW/Hemberger).

Bei der Abstimmung über die Verfassungsänderung stimmte am 9. Juli 1906 die katholische Zentrumspartei in der Zweiten Kammer mit 20 Stimmen gegen den Entwurf, die „Privilegierten“, die Volkspartei und die Sozialdemokraten stimmten dafür (66 Pro-Stimmen). Am Folgetag bilanzierte die württembergische SPD in der „Schwäbischen Tagwacht“: „Wie wir darüber denken? Wir sind nicht entzückt davon. Aber wir haben die Überzeugung gewonnen, daß bei den bestehenden Parteiverhältnissen und bei der Politik, wie sie die bürgerlichen Parteien betreiben, vorläufig eine bessere Reform nicht durchzusetzen ist.“  „Verfassungsfragen sind Machtfragen“, betonten die Sozialdemokraten in einem Wahlaufruf zur Landtagswahl am 12. Juli 1906. Aus taktischen Gründen war die bürgerlich-liberale Volkspartei von ihren frühen Forderungen nach Abschaffung der Ersten Kammer (dies forderte auch die SPD) abgerückt. Die gestellte Machtfrage war mit einem Kompromiss beantwortet worden. Am 16. Juli 1906 trat die neue Verfassung Württembergs in Kraft.


Zum Weiterlesen und -forschen:

  • Paul Sauer: Württemberg im Kaiserreich. Bürgerliches Freiheitsstreben und monarchischer Obrigkeitsstaat, Tübingen 2011, S. 234-246.

Spät, aber nicht zu spät – Die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen von 1833

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11. Juli 1833 | Manche Dinge brauchen ein bisschen länger. Was uns heute nur zu bekannt vorkommt, galt natürlich auch schon im 19. Jahrhundert. Durch die Bundesakte von 1815 waren alle Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes verpflichtet worden, eine „landständische Verfassung“ einzuführen. Aus eigenem Interesse folgten Baden und Württemberg umgehend diesem Auftrag und führten 1818 beziehungsweise 1819 wegweisende Verfassungen ein. Das kleine Fürstentum Hohenzollern-Hechingen konnte sich ein wenig daran vorbeimogeln  und verwies auf einen seit 1798 bestehenden „Landesvergleich“, in dem die grundlegende Ordnung des Fürstentums festgelegt worden war. Von den vier MDB (Mitglied im Deutschen Bund) im Südwesten blieb damit nur noch das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen übrig, wo alle Versuche, eine Verfassung zu verkünden, bislang im Sande verlaufen waren – zum großen Ärger der Bevölkerung, die sich im Vergleich zu den Nachbarstaaten völlig zu Recht benachteiligt fühlte.

Des Volkes Stimme | Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen von 1833

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Das lange Zögern fand 1830 durch die Juli-Revolution in Frankreich ein abruptes Ende. Die Angst, die eigenen Untertanen könnten zu ähnlichen unerhörten Maßnahmen greifen, zwang Fürst Anton Alois dazu, endlich selbst zur Tat zu schreiten. Das-auf-die-lange-Bank-schieben hatte einen Preis: Statt die Verfassung einfach zu oktroyieren (sprich: gnädig zu schenken), wie es in den reaktionären 1820er Jahren noch möglich gewesen wäre, musste der Fürst nun einen Beteiligungsprozess einleiten: Die Hohenzollern sollten Abgeordnete wählen, „um das Verfassungsgeschäft zu bereinigen“.

Nach dem Tod von Anton Alois am 17. Oktober 1831 fiel dem neuen Fürsten Karl die Aufgabe zu, die Beteiligung zu organisieren. Vorbildlich kündigte er Wahlen für die geplante 13-köpfige Versammlung an, die sich mit der Verfassung beschäftigen sollte. Einen Schönheitsfehler gab es:  Die Bevölkerung konnte nur zehn Vertreter auswählen, die drei restlichen Mitglieder durften die Fürsten von Fürstenberg und Thurn und Taxis sowie die Geistlichkeit direkt entsenden. Am 26. März 1832 wurde der Landtag feierlich eröffnet, danach begann die Beratung des von der Regierung vorgelegten Verfassungsentwurfs. Da kein Publikum zugelassen war und es in Sigmaringen nur das mehr oder wenige amtliche „Wochenblatt“ gab, übernahm die in Freiburg erscheinende Zeitung „Der Freisinnige“ die wichtige Aufgabe, durch ausführliche und kritische Berichte eine Öffentlichkeit für die Verhandlungen herzustellen.

Die Hohenzollern machten es sich mit den Beratungen nicht gerade leicht. Nachdem die neue Wahlordnung für das Land im Mai beschlossen worden war, musste die Versammlung erneut gewählt werden. Dieses Mal verdoppelte sich immerhin die Anzahl der Vertreter der Bevölkerung auf 20 Abgeordnete. Am 22. April 1833 eröffnete Karl die zweite Versammlung, die aber sofort den paradoxen Beschluss fasste, die Verfassung lediglich von einer kleinen Kommission weiter beraten zu lassen und die übrigen Mitglieder zu beurlauben. Alle Abgeordneten kamen erst wieder am 10. Juni zusammen und verabschiedeten das Werk am 9. Juli 1833.

Das vorläufige Happy End folgte zwei Tage später: Fürst und Ständeversammlung unterschrieben am 11. Juli die Verfassung und tauschten die Urkunden in feierlicher Form aus.


Zum Weiterlesen und -forschen:

  • Roland Kirchherr: Die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen vom Jahre 1833, Köln, Wien 1979.

Rein provisorisch? – Württemberg-Baden wählt seine Verfassunggebende Versammlung

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30. Juni 1946 | Die Menschen der Nachkriegszeit mussten lernen, mit Provisorien zu leben: Notdürftig wiederhergestellte Wohnungen, kurzzeitige Arbeitsstellen, ja sogar beim Backen wurde improvisiert, denkt man an Bucheckern- und Kartoffelmehlbrot. Dass es mit so etwas Wichtigem wie der Landesverfassung auch nur etwas Vorübergehendes werden würde, war eine Befürchtung vieler Menschen in Württemberg-Baden, wie einem Kommentar in der „Stuttgarter Zeitung“ vom 3. Juli 1946 zu entnehmen war.

Stuttgarter Zeitung, 27. Juni 1946, S. 5 (Bildnachweis: HdGBW).

Woher die Unsicherheit? Seit Anfang 1946 kümmerte sich eine Vorläufige Volksvertretung, bestehend aus politischen Parteien, Gewerkschaften, Kirchen und Kommunalvertretern, um den demokratischen Aufbau  in Württemberg-Baden. Über all dem wachte die US-amerikanische Militärregierung, die im Februar 1946 den nächsten Schritt anordnete: die Erarbeitung einer Landesverfassung, die zugleich keine Aussagen über die weitere Gestaltung einer gesamtdeutschen Zukunft enthalten dürfe. Dienstbeflissen machte sich eine Vorbereitende Verfassungskommission an die Arbeit und legte am 15. Juni einen Entwurf vor. Jedoch erst die Verfassunggebende Landesversammlung (VLV) sollte die abschließende Formulierung festlegen.

In Sitzen schlug sich das Ergebnis wie folgt nieder: CDU (41), SPD (32), DVP (17), KPD (10) (Bildnachweis: HdGBW).

Am 30. Juni 1946 waren die Wahlberechtigten in Württemberg-Baden aufgerufen, besagtes Gremium zu bestimmen. Zur Wahl standen CDU, SPD, die liberale Demokratische Volkspartei (DVP) und die KPD. Land und Stadt wurden mit Wahlwerbung und Kundgebungen überzogen. Auf einer CDU-Wahlversammlung in Uhingen appellierte der später in die VLV gewählte Göppinger Landrat Gotthold Brendle: „Nicht wählen heißt also, den Frieden sabotieren, die Wiederkehr der Ordnung verzögern.“ Die Christdemokraten machten sich für eine christliche Staatsauffassung mit Gottesbezug in der Verfassung stark und wollten dem „Totalitarismusanspruch der Diktatur ebenso wie [der] totalitäre[n] Demokratie“ entgegentreten, wie es Wilhelm Simpfendörfer, der spätere Präsident der VLV in einem Beitrag in der „Stuttgarter Zeitung“ vom 22. Juni 1946 klarstellte. Damit wandte sich die CDU gegen die Forderungen der KPD, die das „uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht des Volkes“ durch möglichst direkte Mitbestimmung und den Verzicht auf den Staatsapparat vermeintlich zum Durchbruch verhelfen wollte. Als Zugpferd im Wahlkampf setzten die Kommunisten auf Richard Scheringer, jenen berühmten Reichswehrleutnant, der 1931 aus der NSDAP aus- und als Antifaschist in die KPD eingetreten war.

 

Auch die DVP bemühte die Erinnerungen an die Weimarer Republik und wies auf die Verdienste ihrer liberalen Vorgängerpartei hin, die als Teil der Landesregierung Württemberg für Stabilität gestanden hätte. Ihr Spitzenkandidat Reinhold Maier bezog sich positiv auf die Württembergische Verfassung von 1919: „Wir hatten gebauet ein stattliches Haus“, zitierte er ein liberales Studentenlied des 19. Jahrhunderts. Die SPD trat mit Forderungen nach einer volksnahen Rechtspflege, gerechten Löhnen und dem Recht auf Eigentum bei gleichzeitiger Verpflichtung des Wirtschaftens zum Wohle der Allgemeinheit an die Öffentlichkeit.

67,5 % der Wahlberechtigten stimmten ab und am 15. Juli traten die 100 gewählten Mitglieder der VLV in Stuttgart zusammen. In den kommenden Monaten entstand jener Verfassungsentwurf, der in einer Volksabstimmung am 24. November 1946 mehrheitlich angenommen wurde. Lange blieb die Verfassung allerdings nicht in Kraft: Bereits 1953 wurde sie von der baden-württembergischen Landesverfassung abgelöst – letztendlich also doch ein Provisorium.


Zum Weiterlesen und -forschen:

Ein unbekannter Vater – Paul Zürcher und das Grundgesetz

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23. Mai 1948 | Grundlegendes wurde vor 70 Jahren verabschiedet: das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland. Zunächst nur als Provisorium gedacht, hat es sich bis heute seine Gültigkeit bewahrt und bislang bestens bewährt. Seine Entstehungsgeschichte in der unmittelbaren Nachkriegszeit ist eng mit dem Verfassungskonvent im bayrischen Schloss Herrenchiemsee verbunden, der im August 1948 einberufen worden war. Gerne werden die Bevollmächtigten der elf westdeutschen Länder „Väter des Grundgesetzes“ genannt – da Frauen nicht anwesend waren, konnte von „Müttern“ ja leider keine Rede sein. Hier wurden grundsätzliche Formulierungen diskutiert und dem Parlamentarischen Rat ein Verfassungsentwurf zur weiteren Diskussion und Abstimmung überreicht. Am 23. Mai 1949 wurde das GG sodann verkündet, das mit dem Beginn des 24. Mai in Kraft trat.

Badens Mann im Verfassungskonvent: Paul Zürcher (Bildnachweis: Landesmedienzentrum 053680; Einfärbung: HdGBW/ Hemberger).

Die drei südwestdeutschen Bevollmächtigten auf Herrenchiemsee 1948 waren höchst unterschiedliche Männer: Für Württemberg-Baden saß der Staatsminister der Justiz, Josef Beyerle, am Tisch; Württemberg-Hohenzollern wurde durch den stellvertretenden Staatspräsidenten und Justizminister Carlo Schmid vertreten; und für Baden war der Präsident des Oberlandesgerichts Freiburg, Paul Zürcher, gekommen. Heute ist sein Name weithin unbekannt. Dabei lohnt es sich, an ihn zu erinnern.

Der 1893 in Sunthausen (heute Ortsteil von Bad Dürrheim) geborene Zürcher hatte nach dem Ersten Weltkrieg eine juristische Karriere begonnen und war bis 1944 Amtsgerichtsrat in Freiburg gewesen. Bereits 1935 stand er auf einer Liste von Justizbeamten, die wegen abweichender politischer Meinung versetzt werden sollten. Zürcher behielt seinen Posten, legte sich allerdings in den Jahren 1939/40 mit dem NS-Machtapparat an. Er weigerte sich vehement, die ihm vorgeschriebene Austragung des Freiburger katholischen Studentenvereins Normania aus dem Vereinsregister vorzunehmen. Die Gestapo habe das Verbot rechtswidrig vorangetrieben, so Zürchers Standpunkt. Seine Widerspenstigkeit hatte zur Folge, dass der Jurist im Jahre 1944 als Rüstungsarbeiter zwangsverpflichtet wurde. Nach der Befreiung beteiligte er sich maßgeblich am Aufbau der Badisch Christlich-Sozialen Volkspartei (dem badischen Vorläufer der CDU). Als ausgewiesener Fachmann – 1945 war er zunächst Leiter der Justizverwaltung in der französischen Besatzungszone Baden geworden – empfahl er sich für das Verfassungskonvent auf Schloss Herrenchiemsee. Hier war er vor allem als Vorsitzender des Unterausschusses III für Organisationsfragen (Aufbau, Gestaltung und Funktion der Bundesorgane) tätig.

Paul Zürcher ist somit nicht nur Teil der deutschen Verfassungsgeschichte, sondern auch der Geschichte des Widerstandes gegen die NS-Diktatur im Südwesten. Das digitale Gedenkbuch des Landtags Baden-Württemberg listet weitere ParlamentarierInnen mit diesem Hintergrund auf.


Zum Weiterlesen und -forschen:

  • Das digitale Gedenkbuch des Landtags Baden-Württemberg: Eintrag zu Paul Zürcher.
  • Angela Borgstedt: Paul Zürcher. Amtsgerichtsrat in Freiburg, in: Heiko Maas (Hg.): Furchtlose Juristen. Richter und Staatsanwälte gegen das NS-Unrecht,  München 2017, S. 266-277 u. S. 325-326.
  • Landeszentrale für Politische Bildung Baden-Württemberg: 70 Jahre Grundgesetz.

Badisches Déjà-vu – Die Abstimmung über die neue Verfassung Badens 1947

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18. Mai 1947 | „Als Treuhänder alter badischer Überlieferungen“ habe sich das badische Volk seine Verfassung gegeben, heißt es in der Präambel zur Badischen Verfassung von 1947. Eine dieser „alten“ Überlieferungen war es auch, das Volk über seine verfasste Grundordnung abstimmen zu lassen, so geschehen im Jahre 1919. Nach Ende des Zweiten Weltkriegs war das Land Baden (bis 1946: Südbaden) Teil der französischen Besatzungszone und Teil verschiedener Gedankenspiele der Franzosen, wie mit der Region zwischen Freiburg und Karlsruhe zu verfahren sei. Als Vorsitzender der badischen Regierung setzte sich Leo Wohleb, zugleich Landesvorsitzender der Badisch Christlich-Sozialen Volkspartei (BCSV, Vorläuferin der CDU), dafür ein, die Souveränität seines Landes gegen etwaige Zusammenschlüsse mit den württembergischen Nachbarn zu verteidigen.

 

Im Spätherbst des Jahres 1946 liefen die Beratungen über eine neue badische Verfassung an. Die verschiedenen Regierungsparteien waren bemüht, ihren Vorstellungen und Interessen einen möglichst prägenden Einfluss auf den Entwurf zu verschaffen. Die BCSV machte sich beispielsweise für christliche Gemeinschaftsschulen stark, was die liberale Demokratische Partei (DP), die Sozialistische Partei (SP) und die Kommunisten (KP) ablehnten. Die Sozialisten und Kommunisten sprachen sich für weitreichende antikapitalistische Maßnahmen aus, die von einer tiefgreifenden Arbeitermitbestimmung bis hin zur Sozialisierung von Schlüsselindustrien reichten. Diesbezüglich erwies sich die BCSV als Bremser. Schlussendlich wurde der Verfassungsentwurf mit einer Mehrheit aus BCSV- und DP-Stimmen (32 bzw. 8) gegen die Stimmen von SP und KP (8 bzw. 4) angenommen. Nach der Zustimmung der französischen Militäradministration war es an den Badenerinnen und Badenern, ihr Votum abzugeben. Mit rund 68 % der abgegebenen gültigen Stimmen hatte die Verfassung des Volkes Segen und trat am Folgetag in Kraft.

Das Werk enthielt einige Formulierungen, wie sie in dieser Deutlichkeit in anderen Landesverfassungen nicht zu lesen waren. So regelten die Paragrafen 118 bis 121 sehr ausführlich die besondere Rolle von Parteien innerhalb der Demokratie und Paragraf 3 legte fest, dass „kein badischer Staatsbürger zur Leistung militärischer Dienste gezwungen werden [darf].“ Jeder habe das Recht auf Arbeit, die zugleich „sittliche Pflicht“ sei (§ 37). Die Verfassung des 1953 gebildeten Bundeslandes Baden-Württemberg hob die badische auf. Sehr zum Ärger einiger Badener wurde über deren Text nicht das Volk befragt.


Zum Weiterlesen und -forschen:

Verhalten selbstbestimmt – die Volksabstimmung über Badens Verfassung 1919

Ein Kommentar

13. April 1919 | Mitbestimmung ist wie ein Dauerlauf: Wer nicht mit seinen Kräften haushaltet, fällt zurück. Und wer irrigerweise glaubt, er wäre bereits über die Ziellinie getrabt, steht am Ende als trauriger Verlierer allein. In Sachen Demokratie waren die BadenerInnen mit ihrem revolutionären Engagement der Jahre 1848/49 an die Spitze vorgeprescht, um anschließend eine Art Staffellauf zu absolvieren. In einer konstitutionellen Monarchie lebend, gaben sich liberale wie sozialdemokratische Politiker, Parteien und Vereine mit fortschrittlichen Ideen für eine demokratischere Gesellschaft den Staffelstab wechselseitig in die Hand: Beispielhaft hierfür steht die Umstellung auf direkte Wahlen der Zweiten Badischen Kammer im Jahre 1905. 

Des Volkes Stimme | Verhalten selbstbestimmt – die Volksabstimmung über Badens Verfassung 1919

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Die Novemberrevolution des Jahres 1918 mischte die machtpolitischen Karten auch in Baden von Neuen. Revolutionäre Arbeiter- und Soldatenräte wie jener in Mannheim riefen parallel zur Abdankung Großherzogs Friedrich II. am 22. November 1918 die Räterepublik aus. Gemäßigtere Töne schlug die aus Mehrheits-SPDlern und Liberalen bestehende provisorische Regierung in Karlsruhe an: Eine parlamentarische Republik sollte ihrer Meinung nach entstehen. Ein kluger Schachzug war es, dass die provisorische Regierung bereits am 5. Januar 1919 die Verfassungsgebende Nationalversammlung wählen ließ und  die Arbeiter- und Soldatenräte nicht in die Verfassungsdiskussion einbezog. So kam es, dass ein Verfassungsentwurf des Karlsruher Sozialdemokraten Eduard Dietz vom Landtag am 21. März 1919 angenommen wurde und der Einfluss der Rätebewegung versandete.

Es folgte ein demokratischer Endspurt: Die Verfassung der Badischen Republik wurde als einzige ihrer Art den Wahlberechtigten zur Abstimmung am 13. April 1919 vorgelegt. Darin festgehalten waren weitreichende bürgerschaftliche Rechte und Möglichkeiten, die in dieser Form bis dato nicht gegeben waren: Beispielweise konnten das Volk direkt Gesetze vorschlagen bzw. die Änderung bestehender einfordern, wenn rund 80.000 Stimmberechtigte ihren Willen hierzu kundtaten (Volksvorschlagsrecht, §§ 21-24).

Die Volksabstimmung ging zugunsten der Verfassung aus, doch hatte lediglich ein Drittel der badischen Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben. Der große Akt der Volkssouveränität erschien vielen als bereits hinter der Ziellinie liegend.


Zum Weiterlesen und -forschen:

  • Hans Fenske: 175 Jahre Badische Verfassung, hrsg. Stadt Karlsruhe/Stadtarchiv, Karlsruhe 1993 [enthält u.a. die Verfassungstexte seit 1818 im Wortlaut].
  • LEO-BW/Florian Brückner: Baden zur Beginn der Weimarer Republik.

/// Am 15. April streiken im Onlinekalender Schülerinnen und Schüler von damals.

Psst, geheim – das württembergische Wahlgesetz wird reformiert

Ein Kommentar

26. März 1868 | „Nach §. 143 wird folgender Paragraph eingeschaltet: „Die Wahlen erfolgen durch geheime Stimmgebung.“ So spröde sich ein zentraler Satz der württembergischen Wahlrechtsreform von 1868 liest, so bewegt war die Zeit, in welcher er formuliert worden war. Vier Jahre zuvor war Württembergs langjähriger Potentat, Wilhelm I. verstorben, der zwar weitgehend verfassungstreu regiert hatte, jedoch im Grunde seines Wesens ein autoritär Handelnder gewesen war. Den Staffelstab an der Spitze des Ländles übernahm sein Sohn Karl, dessen weicherer Charakter durch kommende machtpolitische Krisen und Entscheidungen aufgerieben wurde. In der großen militärischen Entscheidungsschlacht von Königsgrätz zwischen dem aufstrebenden Preußen und Österreich im Jahre 1866 hatte sich Württemberg auf die Seite des südlichen Nachbarn geschlagen. Ein strategischer Fehler, der letztendlich die Souveränität Württembergs vollends abschmelzen ließ. König und Regierung sahen sich gezwungen, dem von Preußen dominierten Norddeutschen Bund und dem zunächst geheimen „Schutz und Trutzbündnis“ beizutreten.

Ein Zentrum würrtembergischer Politik des 19. Jahrhunderts: Das Stuttgarter Ständehaus (Bildnachweis: Marbacher Literaturarchiv/Dt. Schillergesellschaft)
Ein Zentrum württembergischer Politik des 19. Jahrhunderts: Das Stuttgarter Ständehaus (Bildnachweis: Marbacher Literaturarchiv/Dt. Schillergesellschaft).

Auch innenpolitisch war einiges in Bewegung geraten: Kurz nach Königsgrätz war die Deutsche Partei gegründet worden, welche die eingeleitete Entwicklung begrüßte. Als auf Bismarcks Betreiben hin die süddeutschen Länder in der Zollverein integriert wurden, waren besonders die dadurch bevorteilten schwäbischen Unternehmer vom indirekten Abgesang württembergischer Eigenständigkeit angetan – Stichwort: freier Warenverkehr. Zugleich nutzte die wachsende Arbeiterbewegung die deutsche Einigung, um Kräfte zu bündeln und mit der sozialdemokratischen Partei den Kampf für den Sozialismus und um die Parlamente aufzunehmen.

Am 26. März 1868 wurde das Wahlgesetz in Württemberg mit den übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes – exklusive Preußen – in Einklang gebracht. Das bedeutete fortan, dass auch im Reiche König Karls die Zweite Kammer direkt, geheim und gleich gewählt wurde. Der alte einschränkende Passus, dass nur Steuerzahler das Wahlrecht ausüben dürfen, entfiel somit; Frauen blieb jedoch das Recht auf demokratische Mitbestimmung bis nach der Revolution von 1918/19 verwehrt.

Die Reform brachte dem Wahlvolk ein kleines Plus an Mitbestimmung, ließ in weiten Teilen allerdings Wünsche offen. Beispielhaft dafür: „Art. 25 Die Wähler erhalten weder für Zeitversäumnis, noch für Zehrungs- und Reiseaufwand eine Entschädigung.“

Eigentlich schade, oder?


Zum Weiterlesen und -forschen:

/// Eine Beerdigung wird zum stillen Protest: Mehr hierzu am 3. April.

Republik oder nicht? – die erste Volksversammlung in Offenburg

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19. März 1848 | An diesem Tag trat die Revolution in ihrer ganzen Pracht auf die Straße.  Ein paar Monate zuvor, am 12. September 1847, hatten sich die „entschiedenen Freunde der Verfassung“ im Offenburger Gasthaus „Salmen“ hinter Weinflaschen verstecken müssen. Und noch am 27. Februar 1848 hatten die Mannheimer ihre Forderungen nur in der Aula erheben können. Aber nun gab es kein Halten mehr. Ganz Offenburg zeigte sich am 19. März in Schwarz-Rot-Gold. Die Bauern aus der Ortenau kamen mit ihren schönsten Pferden, auf ihren Sonntagsanzügen prangten die schwarz-rot-goldenen Schärpen. Mit Jubel begrüßten die Menschen die eintreffenden Fuhrwerke. Die überfüllten Züge brachten begeisterte Menschen aus dem ganzen Großherzogtum in die badische Hauptstadt der Revolution. Zum Beginn der großen Versammlung drängten sich rund 20.000 Menschen auf dem Platz vor dem geschmückten Rathaus. Es sollte ein Volksfest für die Freiheit werden.

Die Menschen warteten vor allem auf einen Mann. Geschmückt mit einer roten Schärpe hatte Friedrich Hecker von einem Balkon aus die Menschen begrüßt. Seit seinen brillanten Auftritten im Landtag und im „Salmen“ galt er als der charismatische Anführer der entschiedenen Opposition. Jetzt, an diesem 19. März 1848, kam es auf ihn an. Alle wollten wissen, wie es nach den ersten Tagen der Revolution weitergehen sollte. Würde Hecker zum Sturz der Regierung aufrufen? Würde Hecker die deutsche Republik verkünden?

Des Volkes Stimme | Die große Volksversammlung in Offenburg

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Die führenden Männer der Opposition zögerten bei der Frage nach der Republik. Gab es dafür wirklich genügend Unterstützung in der Bevölkerung? Reichten die Vorbereitungen aus? Sollte nicht ein deutsches Parlament die Entscheidung treffen? Hecker selbst war unentschlossen. In einer Beratung im Offenburger Rathaus vor der Volksversammlung wurden zunächst nur weitreichende demokratische Forderungen formuliert und der Aufbau einer landesweiten Organisation von demokratischen Vereinen beschlossen. Dann kam der große Augenblick. Hecker trat auf den Balkon des Rathauses. Wie immer hielt er eine feurige Rede. Der Jubel war gewaltig. Aber die Ausrufung der Republik fehlte. Im Gegenteil, Hecker soll Joseph Fickler während dessen Rede mit der Waffe in der Hand davon abgehalten haben, das Wort Republik in den Mund zu nehmen.

Kurze Zeit nach Ende der Volksversammlung trafen die Nachrichten von der erfolgreichen Revolution in Wien und Berlin in Baden ein. Jetzt war klar: In Offenburg war eine Chance verpasst worden.


Zum Weiterlesen und -forschen:

  • Franz X. Vollmer: Offenburg 1848/49: Ereignisse und Lebensbilder aus einem Zentrum der badischen Revolution, Karlsruhe 1997.
  • Kurt Hochstuhl: Friedrich Hecker. Revolutionär und Demokrat, Stuttgart 2011.
  • LEO-BW: Sammlung von Schriften, zeitgenössischen Drucken und Dokumenten zu Friedrich Hecker.
  • Ludwig Vögely: Aus Offenburgs großer Zeit. Die Offenburger Versammlungen 1847 – 1849, in: Badische Heimat Jg. 60 (1980), S. 379-397.
  • Landeszentrale für politische Bildung BW: Erinnerungsorte Offenburg und Rastatt 1847-49.

    /// Mit der Republik dauert es noch ein bisschen. Am 21. März wird erst einmal über die Hangweide im Remstal gesprochen.

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