13. April 1919 | Mitbestimmung ist wie ein Dauerlauf: Wer nicht mit seinen Kräften haushaltet, fällt zurück. Und wer irrigerweise glaubt, er wäre bereits über die Ziellinie getrabt, steht am Ende als trauriger Verlierer allein. In Sachen Demokratie waren die BadenerInnen mit ihrem revolutionären Engagement der Jahre 1848/49 an die Spitze vorgeprescht, um anschließend eine Art Staffellauf zu absolvieren. In einer konstitutionellen Monarchie lebend, gaben sich liberale wie sozialdemokratische Politiker, Parteien und Vereine mit fortschrittlichen Ideen für eine demokratischere Gesellschaft den Staffelstab wechselseitig in die Hand: Beispielhaft hierfür steht die Umstellung auf direkte Wahlen der Zweiten Badischen Kammer im Jahre 1905.
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Die Novemberrevolution des Jahres 1918 mischte die machtpolitischen Karten auch in Baden von Neuen. Revolutionäre Arbeiter- und Soldatenräte wie jener in Mannheim riefen parallel zur Abdankung Großherzogs Friedrich II. am 22. November 1918 die Räterepublik aus. Gemäßigtere Töne schlug die aus Mehrheits-SPDlern und Liberalen bestehende provisorische Regierung in Karlsruhe an: Eine parlamentarische Republik sollte ihrer Meinung nach entstehen. Ein kluger Schachzug war es, dass die provisorische Regierung bereits am 5. Januar 1919 die Verfassungsgebende Nationalversammlung wählen ließ und die Arbeiter- und Soldatenräte nicht in die Verfassungsdiskussion einbezog. So kam es, dass ein Verfassungsentwurf des Karlsruher Sozialdemokraten Eduard Dietz vom Landtag am 21. März 1919 angenommen wurde und der Einfluss der Rätebewegung versandete.
Es folgte ein demokratischer Endspurt: Die Verfassung der Badischen Republik wurde als einzige ihrer Art den Wahlberechtigten zur Abstimmung am 13. April 1919 vorgelegt. Darin festgehalten waren weitreichende bürgerschaftliche Rechte und Möglichkeiten, die in dieser Form bis dato nicht gegeben waren: Beispielweise konnten das Volk direkt Gesetze vorschlagen bzw. die Änderung bestehender einfordern, wenn rund 80.000 Stimmberechtigte ihren Willen hierzu kundtaten (Volksvorschlagsrecht, §§ 21-24).
Die Volksabstimmung ging zugunsten der Verfassung aus, doch hatte lediglich ein Drittel der badischen Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben. Der große Akt der Volkssouveränität erschien vielen als bereits hinter der Ziellinie liegend.
Zum Weiterlesen und -forschen:
- Hans Fenske: 175 Jahre Badische Verfassung, hrsg. Stadt Karlsruhe/Stadtarchiv, Karlsruhe 1993 [enthält u.a. die Verfassungstexte seit 1818 im Wortlaut].
- LEO-BW/Florian Brückner: Baden zur Beginn der Weimarer Republik.
/// Am 15. April streiken im Onlinekalender Schülerinnen und Schüler von damals.
Ich rege an, nein, ich fordere geradezu, die Blogbeiträge zusammenzufassen und zu drucken: Als illustrierte Fibel der baden-württembergischen Zivilgesellschaft. Und die soll dem Schulunterricht , der landsmannschaftlichen Identitätssuche und der Freude an der Historie dienen!