Spät, aber nicht zu spät – Die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen von 1833

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11. Juli 1833 | Manche Dinge brauchen ein bisschen länger. Was uns heute nur zu bekannt vorkommt, galt natürlich auch schon im 19. Jahrhundert. Durch die Bundesakte von 1815 waren alle Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes verpflichtet worden, eine „landständische Verfassung“ einzuführen. Aus eigenem Interesse folgten Baden und Württemberg umgehend diesem Auftrag und führten 1818 beziehungsweise 1819 wegweisende Verfassungen ein. Das kleine Fürstentum Hohenzollern-Hechingen konnte sich ein wenig daran vorbeimogeln  und verwies auf einen seit 1798 bestehenden „Landesvergleich“, in dem die grundlegende Ordnung des Fürstentums festgelegt worden war. Von den vier MDB (Mitglied im Deutschen Bund) im Südwesten blieb damit nur noch das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen übrig, wo alle Versuche, eine Verfassung zu verkünden, bislang im Sande verlaufen waren – zum großen Ärger der Bevölkerung, die sich im Vergleich zu den Nachbarstaaten völlig zu Recht benachteiligt fühlte.

Des Volkes Stimme | Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen von 1833

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Das lange Zögern fand 1830 durch die Juli-Revolution in Frankreich ein abruptes Ende. Die Angst, die eigenen Untertanen könnten zu ähnlichen unerhörten Maßnahmen greifen, zwang Fürst Anton Alois dazu, endlich selbst zur Tat zu schreiten. Das-auf-die-lange-Bank-schieben hatte einen Preis: Statt die Verfassung einfach zu oktroyieren (sprich: gnädig zu schenken), wie es in den reaktionären 1820er Jahren noch möglich gewesen wäre, musste der Fürst nun einen Beteiligungsprozess einleiten: Die Hohenzollern sollten Abgeordnete wählen, „um das Verfassungsgeschäft zu bereinigen“.

Nach dem Tod von Anton Alois am 17. Oktober 1831 fiel dem neuen Fürsten Karl die Aufgabe zu, die Beteiligung zu organisieren. Vorbildlich kündigte er Wahlen für die geplante 13-köpfige Versammlung an, die sich mit der Verfassung beschäftigen sollte. Einen Schönheitsfehler gab es:  Die Bevölkerung konnte nur zehn Vertreter auswählen, die drei restlichen Mitglieder durften die Fürsten von Fürstenberg und Thurn und Taxis sowie die Geistlichkeit direkt entsenden. Am 26. März 1832 wurde der Landtag feierlich eröffnet, danach begann die Beratung des von der Regierung vorgelegten Verfassungsentwurfs. Da kein Publikum zugelassen war und es in Sigmaringen nur das mehr oder wenige amtliche „Wochenblatt“ gab, übernahm die in Freiburg erscheinende Zeitung „Der Freisinnige“ die wichtige Aufgabe, durch ausführliche und kritische Berichte eine Öffentlichkeit für die Verhandlungen herzustellen.

Die Hohenzollern machten es sich mit den Beratungen nicht gerade leicht. Nachdem die neue Wahlordnung für das Land im Mai beschlossen worden war, musste die Versammlung erneut gewählt werden. Dieses Mal verdoppelte sich immerhin die Anzahl der Vertreter der Bevölkerung auf 20 Abgeordnete. Am 22. April 1833 eröffnete Karl die zweite Versammlung, die aber sofort den paradoxen Beschluss fasste, die Verfassung lediglich von einer kleinen Kommission weiter beraten zu lassen und die übrigen Mitglieder zu beurlauben. Alle Abgeordneten kamen erst wieder am 10. Juni zusammen und verabschiedeten das Werk am 9. Juli 1833.

Das vorläufige Happy End folgte zwei Tage später: Fürst und Ständeversammlung unterschrieben am 11. Juli die Verfassung und tauschten die Urkunden in feierlicher Form aus.


Zum Weiterlesen und -forschen:

  • Roland Kirchherr: Die Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen vom Jahre 1833, Köln, Wien 1979.

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