25. September 1819 | Der Weg ist das Ziel. Diese alte Weisheit gilt auch für die Württembergische Verfassung von 1819.
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Ja, die Verfassung für das Königreich Württemberg war beachtlich und in vielen Punkten weitsichtig und fortschrittlich. Aber ihre Entstehung ist die vielleicht noch bemerkenswerte Geschichte. Württemberg bekam mit seiner Verfassung kein „Gnadengeschenk“ von einem wohlmeinenden Fürsten, wie es in Baden und den anderen wenigen deutschen Verfassungsstaaten Praxis war. Im Königreich wurde stattdessen ein regelrechter Verfassungsvertrag zwischen dem Monarchen und den Vertretern des Volkes abgeschlossen. Mitnichten waren Wilhelm I. und sein Vorgänger Friedrich I. Anhänger des Gedankens der Volkssouveränität: Sie sahen sich als allein durch göttlichen Willen eingesetzte und legitimierte Herrscher. Die Vereinbarung war das Ergebnis einer tief verwurzelten württembergischen Tradition: das Recht auf Teilhabe. Die uralte Grundlage dafür war der von Herzog Ulrich mit den Landständen am 8. Juli 1514 abgeschlossene Tübinger Vertrag. Darin hatten sich die Landstände das Recht auf Zustimmung in Steuerfragen und bei der Landesverteidigung gesichert.
Wie mächtig diese Tradition war, hatte Friedrich I. deutlich vor Augen geführt bekommen. In seinem absoluten Machtanspruch hatte der angehende König Ende 1805 die seitherige landständische Verfassung für Altwürttemberg aufgehoben und die Landstände aufgelöst. Aber das Ende der Herrschaft Napoleons veränderte natürlich auch die Machtposition seines seitherigen Verbündeten. Friedrich I. versuchte die eigene Stellung durch eine neue Verfassung abzusichern. Für den 15. März 1815 berief er eine Ständeversammlung ein, die die Verfassung annehmen sollte. Neben Vertretern des Adels, der Kirchen und der Universitäten saßen darin die Vertreter der 65 Oberämter und der sieben wichtigsten Städte – gewählt von allen Männern, die aus Liegenschaften ein jährliches Einkommen von 200 Gulden nachweisen konnten.
Wenn Friedrich I. gedacht hatte, sein überraschend großzügiger Entwurf würde leicht Zustimmung finden, sah er sich getäuscht: Die Versammlung forderte stattdessen die weitgehende Wiederherstellung der altwürttembergischen Verfassung. Was folgte, war ein auf Biegen und Brechen geführter Kampf um die Verfassung. Auch der 1816 auf den Thron nachfolgende Wilhelm I. scheiterte zunächst an der Spaltung des Landes in die beharrenden Altwürttemberger auf der einen Seite und die für die neue Verfassung aufgeschlossenen Neuwürttemberger auf der anderen Seite. Erst 1819 gelang der Durchbruch, als eine neu gewählte verfassunggebende Versammlung unter dem zunehmenden Druck der äußeren Verhältnisse entschlossen nach einem Ausweg suchte.
Das kaum noch für möglich gehaltene Happy End fand am 25. September 1819 im Ordenssaal des Ludwigsburger Schlosses statt. Der Monarch und die Ständeversammlung tauschten gehaltvolle Urkunden miteinander aus – Württemberg hatte einen neuen Vertrag.